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Satzung der Naturschutzstiftung Niederrhein
 
 
§ 1 Name, Sitz und Rechtsform
 
1.) Die Stiftung führt den Namen „Naturschutzstiftung Niederrhein“.
 
2.) Sie ist eine rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts.
 
3.) Sitz der Stiftung ist Wesel, Niederrhein
 
4.) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. 
 
§ 2 Stiftungszweck
 
Zweck der Stiftung ist die Förderung von Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen im Sinne des Natur- und Artenschutzes sowie des Landschaftsschutzes.  Der Stiftungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:
 
- Verbesserung und Wiederherstellung der Lebensräume gefährdeter Tier- und Pflanzenarten

- Erwerb ökologisch wertvoller Flächen zur Schaffung, Sicherung und Erhaltung im Sinne der Stiftungszwecke

- Landschaftspflege- und Entwicklungsmaßnahmen

- Förderung des Naturschutzgedankens und der Naturkunde z.B. durch Unterstützung naturkundlicher Informationsveranstaltungen und Medien

- Heranführen von Kindern und Jugendlichen an die Naturschutzarbeit und die Naturbeobachtung wie zum Beispiel durch Unterstützung von Naturschutzprojekten in Kindergärten, Schulen und anderen Kinder- und Jugendgruppen.
 
§ 3 Gemeinnützigkeit
 
1.) Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
 
2.) Die Stiftung ist selbstlos tätig. Sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
 
3.) Es darf keine Person durch Zuwendungen die dem Zweck der Stiftung fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.  
  
§ 4 Stiftungsvermögen
 
1.) Die Stiftung ist mit einem Vermögen ausgestattet, dessen Höhe sich aus dem Stiftungsgeschäft und zwischenzeitlichen Erhöhungen ergibt.
 
2.) Das Vermögen der Stiftung kann durch Zustiftungen erhöht werden, soweit diese dazu bestimmt sind.
 
3.) Freie Rücklagen dürfen im Rahmen der steuerrechtlichen Vorschriften ( § 58 Nr. 7 und 12 der Abgabenordnung) gebildet werden. Die in die freie Rücklage eingestellten Beträge gehören zum Stiftungsvermögen.
 
4.) Das Stiftungsvermögen ist ertragbringend in solchen Werten anzulegen, die nach der mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes vorzunehmenden Auswahl als sicher gelten.
 
5.) Im Interesse des langfristigen Bestandes der Stiftung ist das Stiftungsvermögen in seinem Bestand ungeschmälert zu erhalten. Vermögensumschichtungen sind zulässig, wobei der Grundsatz der Bestandserhaltung zu beachten ist.
 
6.) Die Stiftung erfüllt ihren Zweck aus den Erträgen des Stiftungsvermögens und aus Zuwendungen Dritter, soweit sie nicht dem Stiftungsvermögen zuzuführen sind. 
 
§ 5 Verwendung der Mittel
 
1.) Die Erträge des Stiftungsvermögens und die ihm nicht zuwachsenden Zuwendungen sind zur Erfüllung des Stiftungszwecks zeitnah zu verwenden.
 
2.) Die Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke und zur Bestreitung der Verwaltungskosten verwendet werden.
 
3.) Die Stiftung kann sich zur Erfüllung ihrer Aufgaben Hilfspersonen im Sinne des § 57 Absatz 1 Satz 2 AO bedienen.
 
4.) Zur nachhaltigen Erfüllung des satzungsgemäßen Stiftungszweckes können die Stiftungsmittel ganz oder teilweise einer zweckgebundenen Rücklage zugeführt werden, soweit für die Verwendung der Rücklage konkrete Zeit- und Zielvorstellungen bestehen.
 
5.) Ein Rechtsanspruch auf Gewährung von Stiftungsleistungen besteht nicht.

§ 6 Organe der Stiftung 

1.) Stiftungsorgan ist der Stiftungsrat.
 
2.) Der Stiftungsrat kann weitere Organe berufen.
 
3.) Die Mitglieder der Organe üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Ihnen dürfen keine Vermögensvorteile zugewendet werden. Die ihnen entstandenen angemessenen Auslagen und Aufwendungen können nach Maßgabe eines entsprechenden Organbe- schlusses erstattet werden. Sitzungsgelder dürfen nicht gezahlt werden.
 
§ 7 Stiftungsrat
 
1.) Der Stiftungsrat besteht aus mindestens sieben Personen. Der Stiftungsrat beschließt über die Aufnahme von neuen Mitgliedern mit 2/3 Mehrheit der Mitglieder. Der Stiftungsrat beschließt über die Abwahl eines Mitglieds aus dem Stiftungsrat aus wichtigem Grund mit 2/3 Mehrheit der Mitglieder. Der Stiftungsrat wählt aus seiner Mitte als Vorstand eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und eine stellvertretende Vorsitzende oder einen stellvertretenden Vorsitzenden.
 
2.) Die Sitzungen des Stiftungsrates werden nach Bedarf von der oder dem Vorsitzenden einberufen, wobei mindestens einmal im Jahr eine Sitzung durchgeführt werden muss. Die Ladungsfrist beträgt mindestens zwei Wochen. Eine Sitzung muss einberufen werden, wenn mindestens ¼ der Mitglieder des Stiftungsrates dies beantragen. 
 
3.) Der Stiftungsrat ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte (1/2) der Mitglieder anwesend sind. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. § 7 Abs. 1 zweiter und dritter Satz und § 12 Abs. 1 der Satzung bleiben unberührt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der oder des Vorsitzenden bzw. im Vertretungsfall der oder des stellvertretenden Vorsitzenden. Beschlüsse können auch im schriftlichen Umlaufverfahren gefasst werden, sofern kein Mitglied des Stiftungsrates dem widerspricht. Über die Sitzung ist eine Niederschrift zu fertigen.
 
4.) Der Stiftungsrat kann sich eine Geschäftsordnung geben.
 
§ 8 Aufgaben des Stiftungsrates
 
1.) Der Stiftungsrat überwacht die Wahrung des Stiftungszweckes und unterstützt die Tätigkeit des Vorstandes. 

2.)  Dem Stiftungsrat obliegen insbesondere nachfolgende Befugnisse:

1. Wahl des Vorstandes

2. Beratung des Vorstandes in allen Angelegenheiten der Stiftung

3. Genehmigung des Tätigkeitsberichtes und des Jahresabschlusses sowie Entlastung des Vorstandes

4. Festlegung von Grundsätzen und Richtlinien zur Erfüllung des Stiftungszweckes

5.  Abberufung einzelner Vorstandsmitglieder
6. Genehmigung der Bestellung oder Abberufung eines Geschäftsführers
 
§ 9 Vorstand
 
1.) Der Vorstand der Stiftung besteht aus zwei Mitgliedern.
 
2.) Die Mitglieder des Vorstandes werden vom Stiftungsrat für einen Zeitraum von längstens drei Jahren gewählt. Dabei wird auch bestimmt, wer Vorsitzende(r) und stellvertretende(r) Vorsitzende(r), ist. Die Wiederwahl ist zulässig. Nach Ablauf der Amtszeit führen die Mitglieder des Vorstandes die Geschäfte bis zur Neuwahl fort. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtszeit aus, wählt der Stiftungsrat einen Nachfolger für den Rest der Amtszeit. Eine Abwahl während der Amtszeit kann aus wichtigem Grund mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder des Stiftungsrates erfolgen. 

§10 Aufgaben des Vorstandes
 
1.) Der Vorstand vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich. Die oder der Vorsitzende und die oder der stellvertretende Vorsitzende sind Vorstand im Sinne der §§ 86, 26 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Sie vertreten die Stiftung gemeinsam.
 
2.) In Ansehung der Erfüllung des Stiftungszwecks, sind die vom Stiftungsrat gewählten Vorstandsmitglieder von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit.
 
3.) Der Vorstand führt die Geschäfte der laufenden Verwaltung und bereitet die Entscheidungen des Stiftungsrates vor. Er entscheidet über die Vergabe von Fördermitteln.
 
4.) Innerhalb von sechs Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres erstellt der Vorstand einen Jahresabschluss und einen Bericht über die Erfüllung des Stiftungszweckes. 

§ 11 Satzungsänderung
 
1.) Über Satzungsänderungen, die nicht den Stiftungszweck betreffen, beschließt der Stiftungsrat einschließlich Vorstand mit einer Mehrheit von drei Viertel seiner Mitglieder. 

2.) Wenn aufgrund einer wesentlichen Veränderung der Verhältnisse die Erfüllung des Stiftungszwecks nicht mehr sinnvoll erscheint, kann der Stiftungsrat einschließlich Vorstand mit einer Mehrheit von drei Viertel seiner Mitglieder den Stiftungszweck ändern oder einen neuen Stiftungszweck beschließen. Der neue oder geänderte Stiftungszweck muss ebenfalls steuerbegünstigt sein. 

3.) Beschlüsse nach Absatz 1 und Absatz 2 bedürfen der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.
 
 § 12 Auflösung der Stiftung, Anfall des Stiftungsvermögens
 
1.) Stiftungsrat und Vorstand können einstimmig in einer gemeinsamen Sitzung die Auflösung der Stiftung oder den Zusammenschluss mit einer oder mehreren anderen steuerbegünstigten Stiftung(en) beschließen, wenn die Umstände es nicht mehr zulassen, den Stiftungszweck dauernd und nachhaltig zu erfüllen und auch die nachhaltige Erfüllung eines nach § 11 Abs. 2 geänderten oder neuen Stiftungszweck nicht in Betracht kommt. Die durch Zusammenschluss entstehende neue Stiftung muss ebenfalls steuerbegünstigt sein. Der Beschluss wird erst wirksam, wenn er von der Aufsichtsbehörde und dem Finanzamt genehmigt ist.
 
2.) Bei Auflösung oder Aufhebung der Stiftung oder bei Wegfall der steuerbegünstigten  Zwecke fällt das restliche Stiftungsvermögen nach Abzug aller Verbindlichkeiten an die Nordrhein-Westfalen-Stiftung Naturschutz, Heimat- und Kulturpflege e.V. Düsseldorf, die es unmittelbar und ausschließlich für Zwecke des Naturschutzes am Niederrhein zu verwenden hat.
 
§ 13 Unterrichtung der Stiftungsaufsichtsbehörde
 
Die Stiftungsaufsichtsbehörde ist auf Wunsch jederzeit über alle Angelegenheiten der Stiftung zu unterrichten. Ihr ist unaufgefordert der Jahresabschluss vorzulegen. 
 

§ 14 Stellung des Finanzamts
 
Unbeschadet der sich aus dem Stiftungsgesetz ergebenden Genehmigungspflichten sind Beschlüsse über Satzungsänderungen und über die Auflösung der Stiftung dem zustän- digen Finanzamt anzuzeigen. Bei Satzungsänderungen, die den Zweck der Stiftung betreffen, ist zuvor eine Stellungnahme des Finanzamts zur Steuerbegünstigung einzuholen.
 
§ 15 Stiftungsaufsichtsbehörde
 
Stiftungsaufsichtsbehörde ist die Bezirksregierung Düsseldorf, oberste Stiftungsaufsichtsbehörde ist das Innenministerium des Landes Nordrhein-Westfalen. Die stiftungsaufsichtsbehördlichen Genehmigungs- und Zustimmungsbefugnisse sind zu beachten. 

 

Die vorstehende Satzung der Naturschutzstiftung Niederrhein wurde am 09.04.2013 vom Stiftungsrat beschlossen und am 07.11.2013 von der Bezirksregierung genehmigt.


Wesel, den 12.11.2013


Hannelie Steinhoff             Dr. Wilhelm Podlatis
Vorsitzende                         stellv.  Vorsitzender

 

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